RECHTSANWALT
KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt
Verkehrsrecht und Arbeitsrecht
im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
Ihr Arbeitsvertrag wurde
gekündigt?
Dann
läuft
jetzt
die
Zeit,
denn
wenn
Sie
innerhalb
der
nächsten
3
Wochen
ge-
rechnet
ab
Zustellung
der
Kündigung
nichts
unter-
nehmen,
wird
die
Kündigung
kraft
Gesetzes
wirksam
(auch
wenn
sie
eigentlich
unwirksam
war,
§
7
Kündi-
gungsschutzgesetz).
Sie
können
dann
nichts
mehr
gegen
die
Kündigung
tun.
Das
kann
nur
verhindert
werden,
wenn
innerhalb
dieser
3-Wochen-Frist
Klage
(
K
ü
n
d
i
g
u
n
g
s
s
c
h
u
t
z
k
l
a
g
e
)
beim
Arbeitsgericht
einge-
reicht
wird.
Nur
wenn
diese
Frist
wegen
gewichtiger
Gründe
nicht
eingehalten
werden
kann,
ist
die
Klage
ausnahmsweise
auch
später
möglich.
Darauf
sollte
man
sich
aber
nicht
verlassen,
sondern
unbedingt
die
3-
Wochen-Frist einhalten.
Das
gilt
für
alle
schriftlichen
Kündigungen,
gleichgültig
ob
es
sich
um
außerordentliche
(fristlose)
oder
ordentliche
(fristge-
rechte)
handelt
und
egal
ob
betriebsbedingt,
verhaltens-
bedingt
oder
personen-
bedingt
gekündigt
wurde.
Es
gilt auch für
Änderungskündigungen
)
.
Innerhalb
dieser
Frist
muss
man
einige
Überlegungen
anstellen.
Die
erste
und
grundlegende
Frage
ist,
wie
die
Erfolgsaussichten
einer
Kündigungsschutzklage
sind
und
ob
das
Kündi-
gungsschutzgesetz
gilt.
Das
K
ü
n
d
i
g
u
n
g
s
s
c
h
u
t
z
g
e
s
e
t
z
findet
Anwendung,
wenn
der
von
der
Kündigung
Betroffene
schon
länger
als
6
Monate
im
Betrieb
arbeitet
und
es
mehr
als
10
Arbeitnehmer
im
Betrieb
gibt
(Teilzeitbeschäftigte
wer
den
anteilig
gerechnet,
es
gibt
eine
Übergangsregelung
in
Kleinbetrieben
mit
mehr
als
5
aber
nicht
mehr
als
10
Arbeitnehmern,
für
Arbeit-
nehmer,
die
schon
vor
dem
1.1.2004
dort
gearbeitet
haben).
Damit
verbunden
stellt
sich
die
Frage,
ob
es
das
Ziel
ist,
den
Arbeitsplatz
zu
erhalten
oder
ob
es
vorrangig
um
eine
Abfindung
gehen
soll.
Oft
ist
es
so,
dass
zwar
rechtlich
eine
Erhaltung
des
Arbeitsplatzes
durchaus
möglich
wäre,
jedoch
das
soziale
Klima
zwischen
den
Beteiligten
so
beeinträchtigt
ist,
dass
praktisch
nur
eine
Been-
digung
des
Arbeitsverhält-
nisses in Betracht kommt.
Der
Arbeitnehmer
kann
den
Betriebsrat
einschalten
und
dort
innerhalb
einer
Woche
nach
Zugang
der
Kündigung
Einspruch
einlegen.
Hält
der
Betriebsrat
den
Einspruch
für
begründet,
so
muss
er
versuchen,
mit
dem
Arbeitgeber
eine
Einigung
zu
erzielen.
Das
Anrufen
des
Betriebsrates
ändert
aber
nichts
daran,
dass
die
3-Wochen-Frist
für
die
Kün-
digungsschutzklage
beim
Arbeitsgericht weiter läuft.
Häufig
wird
der
genaue
Kündigungsgrund
in
der
Kündigung
nicht
ange-
geben
und
ist
auch
nicht
bekannt.
Im
Zweifelsfalle
sollte
man
Kündigungs-
schutzklage
einreichen,
denn
nur
so
bekommt
man
noch
einen
Fuß
in
die
Tür
und
andernfalls
wird
selbst
eine
völlig
haltlose
Kündi-
gung
wirksam.
Denn
es
gibt
eine Vielzahl von
tatsächlichen
und
förm-
lichen
Gründen,
wegen
derer
die
Kündigung
unwirksam
sein
kann.
Um
einige
Beispiele
zu
nennen:
Die
Anhörung
des
Betriebsrates
kann
fehlen
oder
der
Betriebsrat
kann
wirksam
widersprochen
haben,
bei
verhaltensbe-
dingten
Kündigungen
kann
eine
vorherige
Abmahnung
fehlen
oder
unwirksam
sein,
bei
personenbe-
dingten
(krankheitsbe-
dingten)
Kündigungen
kann
die
(Gesundheits-)
Prognose
falsch
sein,
bei
betriebsbedingten
Kündi-
gungen
kann
eine
ent-
sprechende
unternehme-
rische
Entscheidung
fehl-
en,
die
betriebsbedingten
Gründe
können
überhaupt
fehlen
oder
nicht
schwer-
wiegend
genug
sein,
die
Weiterbeschäftigung
auf
einem
anderen
Arbeits-
platz
kann
möglich
sein,
die
Sozialauswahl
kann
unrichtig
sein
und
so
weiter
und
so
fort.
Es
gibt
umfangreiche
Recht-
sprechung
dazu
und
jede
Kündigung
muss
daher
immer
einer
fachlichen
Prüfung
anhand
des
Einzelfalles
unterzogen
werden.
Es
gibt
den
Mythos,
dass
man
nach
einer
Kündigung
einen
Rechtsanspruch
auf
eine
Abfindung
hat.
Das
ist
so
generell
aber
nicht
richtig.
Einen
Rechts-
anspruch
hat
man
bei-
spielsweise
nur,
wenn
der
Arbeitgeber
in
der
Kündi-
gungserklärung,
mit
der
er
eine
betriebsbedingte
Kün-
digung
ausspricht,
gleich-
zeitig
eine
Abfindung
anbietet
für
den
Fall,
dass
der
betroffene
Arbeit-
nehmer
die
Kündigungs-
frist
verstreichen
lässt
(§
1a
KSchG).
Einen
Rechtsanspruch
hat
man
auch,
wenn
es
einen
Sozialplan
gibt,
in
dem
eine
Abfindung
geregelt
ist.
In
der
überwiegenden
Zahl
der
Fälle
muss
man
aber
erst
den
Kündigungs-
schutzprozess
gewinnen.
Erst
wenn
man
das
geschafft
hat
und
es
dann
unzumutbar
ist,
das
Arbeitsverhältnis
fortzu-
setzen,
löst
das
Gericht
das
Arbeitsverhältnis
auf
Antrag
auf
und
setzt
eine
Abfindung
fest.
Erst
dann
hat
man
also
einen
Rechtsanspruch
auf
eine
Abfindung.
Dennoch
werden
viele
arbeitsgerichtliche
Verfah-
ren
mit
Zahlung
einer
Abfindung
beendet.
Recht-
lich
gesehen
sind
das
aber
Abfindungen,
die
im
Verhandlungswege
ver-
einbart
werden.
Denn
beide
Parteien
sind
sich
natürlich
ihres
Prozess-
risikos
bewusst.
Die
meisten
Abfindungen
basieren
daher
nicht
auf
einem
Rechtsanspruch,
sondern
auf
pragma-
tischen
Überlegungen,
angesichts
der
konkreten
Prozesssituation
mit
dem
geringsten
Risiko
und
den
geringsten
Kosten
zeitnah
zu
einem
akzeptablen
Abschluss
des
Verfahrens
zu gelangen.
RECHTSANWALT
KARSTEN TEEGE