RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
Verkehrsordnungswidrigkeit - Bußgeld Die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung von Verkehrsordnungs- widrigkeiten (VOWi) sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bestimmt. In Hessen sind das Regierungspräsidium Kassel und für die Stadt Frankfurt/M. der Oberbürgermeister die dafür zuständigen Verwaltungsbehörden. Eine VOWi wird häufig von der Polizei festgestellt, beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß, zu geringer Abstand, Fehler beim Spurwechsel, Parkverstöße usw. Die Polizei ist dann vorbereitende Verfolgungsbehörde und die hierzu berufenen Polizeibeamten sind Ermittlungspersonen der Verwaltungs- behörde. Diese ist gegenüber den berufenen Polizeibeamten weisungs- befugt. In Hessen gibt die Polizei nach Abschluss ihrer Ermittlungen die Ermittlungsakte folglich an das Regierungspräsidium Kassel oder an den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt ab. (Wenn zusätzlich eine Straftat im Raume steht, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft.) Je nachdem, ob schon eine Anhörung durch die Polizei erfolgt ist oder nicht, verschickt die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen an den Betroffenen oder erlässt gleich den Bußgeldbescheid. In unbedeutenden oder geringfügigen Fällen können Polizei oder Verwaltungsbehörde eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld aussprechen. Wird die Verwarnung nach Belehrung akzeptiert und das Verwarnungsgeld (5 bis 55 EUR) bezahlt, ist die Sache erledigt und es gibt kein Bußgeldverfahren. Nach Prüfung durch die Verwaltungs- behörde erlässt diese entweder einen Bußgeldbescheid oder stellt das Verfahren ein. Im Gegensatz zur richterlichen Prüfung findet vor der Verwaltungsbehöde nur eine summarische Prüfung statt. Bei VOWi wird die Höhe der Geldbuße der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit ihren Anlagen entnommen. Anders als bei Bußgeldern in anderen Rechtsbereichen, bei denen häufig ein weites Ermessen innerhalb großer Von-bis-Spannen für die entsprechenden Behörden besteht, legt der Bußgeldkatalog die Bußgelder weitgehend bis auf den Euro genau fest. Mit dem Erlass und der Zustellung des Bußgeldbescheides wird das Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde abge- schlossen. Wenn ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung betraut werden soll, empfiehlt es sich, ihn so früh wie möglich zu beauftragen, noch während der Ermittlungen der Polizei oder im Vorverfahren. Dann kann versucht werden, schon den Erlass des Bußgeldbescheides zu verhindern. Der Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, welche Ermittlungsergebnisse und Beweismittel vorliegen. Man sollte grundsätzlich erst nach Akteneinsicht zur Sache Stellung nehmen. Manchmal kann
es auch schon vorher sinnvoll sein, insbesondere gegenüber der Polizei. Dennoch gilt zur Sicherheit der Grundsatz: Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht. (Bekanntlich gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme.) Ist der Bußgeldbescheid erlassen und will man ihn nicht akzeptieren, so muss man innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld- bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die Verwaltungsbehörde überprüft daraufhin im sog. Zwischenverfahren den Bußgeldbescheid und hebt ihn entweder auf, ändert ihn ab oder gibt die Sache über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Durchführung des weiteren Verfahrens ab. Das Verfahren vor dem Amtsgericht läuft dann nach strafprozessualen Grundsätzen mit einigen Besonderheiten für das Verfahren wegen der VOWi, beispielsweise gibt es Vereinfachungen in der Beweisaufnahme und das Gericht bestimmt deren Umfang. Es wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Das Gericht kann davon absehen und durch Beschuss (ohne mündl. Verhandlung) entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft dem nicht widersprechen. Zeugen (auch Polizeibeamte) werden geladen. Das Gericht kann dem Betroffenen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will. Der Betroffene kann Beweisanträge stellen, die allerdings leichter abgelehnt werden können als im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft kann an der Verhandlung teilnehmen, muss es aber nicht. Der Betroffene muss an der Hauptverhandlung teilnehmen, kann aber vom persönlichen Erscheinen entbunden werden, wenn er sich entweder schon zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er nicht zur Sache aussagen werde und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob der Betroffene freigesprochen wird, ob eine Geldbuße festgesetzt und eine Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) angeordnet wird oder ob das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf nicht zum Nachteil des Betroffenen von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entschei- dung abweichen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist - allerdings nur in bestimmten Fällen - die Rechtsbeschwerde zulässig 79 OWiG).
Bußgeld-Verkehrsordnungswidrigkeit-VOWi
Tel.: 069/981 90 742
RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
069/981 90 742
Bußgeld-Verkehrsordnungswidrigkeit-vOWi
Verkehrsordnungswidrigkeit - Bußgeld Die zuständigen Verwal- tungsbehörden für die Ver- folgung von Verkehrsord- nungswidrigkeiten (VOWi) sind in den einzelnen Bundesländern unterschied- lich bestimmt. In Hessen sind das Regierungspräsi- dium Kassel und für die Stadt Frankfurt/M. der Oberbürgermeister die da- für zuständigen Verwal- tungsbehörden. Eine VOWi wird häufig von der Polizei festgestellt, beispielsweise eine Ge- s c h w i n d i g k e i t s ü b e r s c h r e i t - ung, ein Rotlichtverstoß, zu geringer Abstand, Fehler beim Spurwechsel, Parkver- stöße usw. Die Polizei ist dann vorbereitende Verfol- gungsbehörde und die hierzu berufenen Polizeibe- amten sind Ermittlungsper- sonen der Verwaltungsbe- hörde. Diese ist gegenüber den berufenen Polizeibe- amten weisungsbefugt. In Hessen gibt die Polizei nach Abschluss ihrer Ermittlungen die Ermitt- lungsakte folglich an das Regierungspräsidium Kas- sel oder an den Ober- bürgermeister der Stadt Frankfurt zur weiteren Bearbeitung ab. (Wenn zusätzlich eine Straftat im Raume steht, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft.) Je nachdem, ob schon eine Anhörung durch die Polizei erfolgt ist oder nicht, verschickt die Bußgeldbe- hörde einen Anhörungs- bogen an den Betroffenen oder erlässt gleich den Bußgeldbescheid. In unbe- deutenden oder gering- fügigen Fällen können Polizei oder Verwaltungs- behörde eine Verwarnung mit oder ohne Verwar- nungsgeld aussprechen. Wird die Verwarnung nach Belehrung akzeptiert und das Verwarnungsgeld (5 bis 55 EUR) bezahlt, ist die Sache erledigt und es gibt kein Bußgeldverfahren. Nach Prüfung durch die Verwaltungsbehörde erlässt diese entweder einen Bußgeldbescheid oder stellt das Verfahren ein. Im Gegensatz zur richterlichen Prüfung findet vor der Verwaltungsbehöde nur ei- ne summarische Prüfung statt. Bei VOWi wird die Höhe der Geldbuße der B u ß g e l d k a t a l o g - V e r o r d n u n g (BKatV) mit ihren Anlagen entnommen. Anders als bei Bußgeldern in anderen Rechtsbereichen, bei denen häufig ein weites Ermessen innerhalb großer Von-bis- Spannen für die entsprech- enden Behörden besteht, legt der Bußgeldkatalog die Bußgelder weitgehend bis auf den Euro genau fest. Mit dem Erlass und der Zustellung des Bußgeld- bescheides wird das Vor- verfahren vor der Verwal- tungsbehörde abgeschlos- sen. Wenn ein Rechtsan- walt mit der Verteidigung betraut werden soll, emp- fiehlt es sich, ihn so früh wie möglich zu beauftragen, noch während der Er- mittlungen der Polizei oder im Vorverfahren. Dann kann versucht werden, schon den Erlass des Bußgeldbe- scheides zu verhindern. Der Rechtsanwalt wird zu- nächst Akteneinsicht bean-
tragen, um zu sehen, welche Ermittlungsergeb- nisse und Beweismittel vor- liegen. Man sollte grund- sätzlich erst nach Aktenein- sicht zur Sache Stellung nehmen. Manchmal kann das auch schon vorher sinnvoll sein, insbesondere gegenüber der Polizei. Dennoch gilt zur Sicherheit der Grundsatz: Keine An- gaben zur Sache ohne vor- herige Akteneinsicht. (Be- kanntlich gibt es keinen Grundsatz ohne Aus- nahme.) Ist der Bußgeldbescheid er- lassen und will man ihn nicht akzeptieren, so muss man innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Nieder- schrift der Verwaltungs- behörde, die den Bußgeld- bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die Verwaltungsbehörde überprüft daraufhin im sog. Zwischenverfahren den Bußgeldbescheid und hebt ihn entweder auf, ändert ihn ab oder gibt die Sache über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Durchführung des wei- teren Verfahrens ab. Das Verfahren vor dem Amtsgericht läuft dann nach strafprozessualen Grund- sätzen mit einigen Beson- derheiten für das Verfahren wegen der VOWi, beispiels- weise gibt es Vereinfach- ungen in der Beweisauf- nahme und das Gericht bestimmt deren Umfang. Es wird ein Termin zur Hauptverhandlung be- stimmt. Das Gericht kann davon absehen und durch Beschuss (ohne mündl. Verhandlung) entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft dem nicht widersprechen. Zeu- gen (auch Polizeibeamte) werden geladen. Das Ge- richt kann dem Betroffenen zur Vorbereitung der Haupt- verhandlung Gelegenheit geben, sich dazu zu äuß- ern, ob und welche Tat- sachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vor- bringen will. Der Betroffene kann Beweisanträge stel- len, die allerdings leichter abgelehnt werden können als im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft kann an der Verhandlung teilneh- men, muss es aber nicht. Der Betroffene muss an der Hauptverhandlung teilneh- men, kann aber vom per- sönlichen Erscheinen ent- bunden werden, wenn er sich entweder schon zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er nicht zur Sache aussagen werde und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob der Betroffene freigesprochen wird, ob eine Geldbuße festgesetzt und eine Ne- benfolge (z.B. Fahrverbot) angeordnet wird oder ob das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf nicht zum Nachteil des Betrof- fenen von der im Bußgeld- bescheid getroffenen Ent- scheidung abweichen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist - allerdings nur in be- stimmten Fällen - die Rechtsbeschwerde zulässig (§ 79 OWiG).
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