RECHTSANWALT
KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt
Verkehrsrecht und Arbeitsrecht
im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
Verkehrsordnungswidrigkeit -
Bußgeld
Die
zuständigen
Verwal-
tungsbehörden
für
die
Ver-
folgung
von
Verkehrsord-
nungswidrigkeiten
(VOWi)
sind
in
den
einzelnen
Bundesländern
unterschied-
lich
bestimmt.
In
Hessen
sind
das
Regierungspräsi-
dium
Kassel
und
für
die
Stadt
Frankfurt/M.
der
Oberbürgermeister
die
da-
für
zuständigen
Verwal-
tungsbehörden.
Eine
VOWi
wird
häufig
von
der
Polizei
festgestellt,
beispielsweise
eine
Ge-
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ung,
ein
Rotlichtverstoß,
zu
geringer
Abstand,
Fehler
beim
Spurwechsel,
Parkver-
stöße
usw.
Die
Polizei
ist
dann
vorbereitende
Verfol-
gungsbehörde
und
die
hierzu
berufenen
Polizeibe-
amten
sind
Ermittlungsper-
sonen
der
Verwaltungsbe-
hörde.
Diese
ist
gegenüber
den
berufenen
Polizeibe-
amten weisungsbefugt.
In
Hessen
gibt
die
Polizei
nach
Abschluss
ihrer
Ermittlungen
die
Ermitt-
lungsakte
folglich
an
das
Regierungspräsidium
Kas-
sel
oder
an
den
Ober-
bürgermeister
der
Stadt
Frankfurt
zur
weiteren
Bearbeitung
ab.
(Wenn
zusätzlich
eine
Straftat
im
Raume
steht,
geht
die
Akte
an
die
Staatsanwaltschaft.)
Je
nachdem,
ob
schon
eine
Anhörung
durch
die
Polizei
erfolgt
ist
oder
nicht,
verschickt
die
Bußgeldbe-
hörde
einen
Anhörungs-
bogen
an
den
Betroffenen
oder
erlässt
gleich
den
Bußgeldbescheid.
In
unbe-
deutenden
oder
gering-
fügigen
Fällen
können
Polizei
oder
Verwaltungs-
behörde
eine
Verwarnung
mit
oder
ohne
Verwar-
nungsgeld
aussprechen.
Wird
die
Verwarnung
nach
Belehrung
akzeptiert
und
das
Verwarnungsgeld
(5
bis
55
EUR)
bezahlt,
ist
die
Sache
erledigt
und
es
gibt
kein Bußgeldverfahren.
Nach
Prüfung
durch
die
Verwaltungsbehörde
erlässt
diese
entweder
einen
Bußgeldbescheid
oder
stellt
das
Verfahren
ein.
Im
Gegensatz
zur
richterlichen
Prüfung
findet
vor
der
Verwaltungsbehöde
nur
ei-
ne
summarische
Prüfung
statt.
Bei
VOWi
wird
die
Höhe
der
Geldbuße
der
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V
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(BKatV)
mit
ihren
Anlagen
entnommen.
Anders
als
bei
Bußgeldern
in
anderen
Rechtsbereichen,
bei
denen
häufig
ein
weites
Ermessen
innerhalb
großer
Von-bis-
Spannen
für
die
entsprech-
enden
Behörden
besteht,
legt
der
Bußgeldkatalog
die
Bußgelder
weitgehend
bis
auf den Euro genau fest.
Mit
dem
Erlass
und
der
Zustellung
des
Bußgeld-
bescheides
wird
das
Vor-
verfahren
vor
der
Verwal-
tungsbehörde
abgeschlos-
sen.
Wenn
ein
Rechtsan-
walt
mit
der
Verteidigung
betraut
werden
soll,
emp-
fiehlt
es
sich,
ihn
so
früh
wie
möglich
zu
beauftragen,
noch
während
der
Er-
mittlungen
der
Polizei
oder
im
Vorverfahren.
Dann
kann
versucht
werden,
schon
den
Erlass
des
Bußgeldbe-
scheides zu verhindern.
Der
Rechtsanwalt
wird
zu-
nächst
Akteneinsicht
bean-
tragen,
um
zu
sehen,
welche
Ermittlungsergeb-
nisse
und
Beweismittel
vor-
liegen.
Man
sollte
grund-
sätzlich
erst
nach
Aktenein-
sicht
zur
Sache
Stellung
nehmen.
Manchmal
kann
das
auch
schon
vorher
sinnvoll
sein,
insbesondere
gegenüber
der
Polizei.
Dennoch
gilt
zur
Sicherheit
der
Grundsatz:
Keine
An-
gaben
zur
Sache
ohne
vor-
herige
Akteneinsicht.
(Be-
kanntlich
gibt
es
keinen
Grundsatz
ohne
Aus-
nahme.)
Ist
der
Bußgeldbescheid
er-
lassen
und
will
man
ihn
nicht
akzeptieren,
so
muss
man
innerhalb
von
2
Wochen
ab
Zustellung
schriftlich
oder
zur
Nieder-
schrift
der
Verwaltungs-
behörde,
die
den
Bußgeld-
bescheid
erlassen
hat,
Einspruch einlegen.
Die
Verwaltungsbehörde
überprüft
daraufhin
im
sog.
Zwischenverfahren
den
Bußgeldbescheid
und
hebt
ihn
entweder
auf,
ändert
ihn
ab
oder
gibt
die
Sache
über
die
Staatsanwaltschaft
an
das
zuständige
Amtsgericht
zur
Durchführung
des
wei-
teren Verfahrens ab.
Das
Verfahren
vor
dem
Amtsgericht
läuft
dann
nach
strafprozessualen
Grund-
sätzen
mit
einigen
Beson-
derheiten
für
das
Verfahren
wegen
der
VOWi,
beispiels-
weise
gibt
es
Vereinfach-
ungen
in
der
Beweisauf-
nahme
und
das
Gericht
bestimmt
deren
Umfang.
Es
wird
ein
Termin
zur
Hauptverhandlung
be-
stimmt.
Das
Gericht
kann
davon
absehen
und
durch
Beschuss
(ohne
mündl.
Verhandlung)
entscheiden,
wenn
der
Betroffene
und
die
Staatsanwaltschaft
dem
nicht
widersprechen.
Zeu-
gen
(auch
Polizeibeamte)
werden
geladen.
Das
Ge-
richt
kann
dem
Betroffenen
zur
Vorbereitung
der
Haupt-
verhandlung
Gelegenheit
geben,
sich
dazu
zu
äuß-
ern,
ob
und
welche
Tat-
sachen
und
Beweismittel
er
zu
seiner
Entlastung
vor-
bringen
will.
Der
Betroffene
kann
Beweisanträge
stel-
len,
die
allerdings
leichter
abgelehnt
werden
können
als
im
Strafverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft
kann
an
der
Verhandlung
teilneh-
men,
muss
es
aber
nicht.
Der
Betroffene
muss
an
der
Hauptverhandlung
teilneh-
men,
kann
aber
vom
per-
sönlichen
Erscheinen
ent-
bunden
werden,
wenn
er
sich
entweder
schon
zur
Sache
geäußert
hat
oder
erklärt
hat,
dass
er
nicht
zur
Sache
aussagen
werde
und
seine
Anwesenheit
nicht
erforderlich ist.
Das
Gericht
entscheidet
dann
darüber,
ob
der
Betroffene
freigesprochen
wird,
ob
eine
Geldbuße
festgesetzt
und
eine
Ne-
benfolge
(z.B.
Fahrverbot)
angeordnet
wird
oder
ob
das
Verfahren
eingestellt
wird.
Das
Gericht
darf
nicht
zum
Nachteil
des
Betrof-
fenen
von
der
im
Bußgeld-
bescheid
getroffenen
Ent-
scheidung abweichen.
Gegen
die
Entscheidung
des
Amtsgerichts
ist
-
allerdings
nur
in
be-
stimmten
Fällen
-
die
Rechtsbeschwerde
zulässig
(§ 79 OWiG).
RECHTSANWALT
KARSTEN TEEGE